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Erläuterung Waldbrandstufe

Die aktuelle witterungs- und vegetationsentwicklungsabhängige Waldbrandgefährdung wird mit Hilfe folgender Waldbrandwarnstufen dargestellt:

Waldbrandwarnstufe                        Waldbrandgefahr
              0                                        sehr gering
              1                                            gering
              2                                            mittel
              3                                             hoch
              4                                         sehr hoch

Die Waldbrandwarnstufen beschreiben die aktuelle potenzielle Waldbrandgefahr. Zur Regionalisierung der örtlichen Waldbrandgefahr  werden so genannte Vorhersageregionen durch die Forstbehörden ausgewiesen. Für jede dieser Regionen werden Waldbrandwarnstufen ermittelt.

 

Waldbrandwarnstufe I


  • Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
  • Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
  • Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
  • Sprengarbeiten sind verboten.
  • Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
  • Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.


Waldbrandwarnstufe II


  • Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.


Waldbrandwarnstufe III


  • Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
  • Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
  • Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.


Waldbrandwarnstufe IV


  • Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
  • Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.


Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe II schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.