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Miet- und Lastenzuschuss

Wohngeld

Allgemeine Informationen:

Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leisten der Bund und das Land je zur Hälfte in solchen Fällen mittels Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz finanzielle Hilfe.
Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder Belastung gezahlt. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall vom Antragsteller und von den zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern selbst getragen werden.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.
Das Wohngeld wird für Mieter von Wohnraum als Mietzuschuss und für Eigentümer von selbstgenutzten Wohneigentum als Lastenzuschuss geleistet.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Wohngeldantrag stellen und die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen und erfüllen. Die Bewilligung erfolgt gefristet. Nach Ablauf ist ein erneuter Antrag zu stellen.
 
Wohngeldrechtliche Änderungen seit 2005:
Durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und das Zweite Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 änderten sich die wohngeldrechtlichen Bestimmungen zum 1. Januar 2005 weitreichend.
  1. Empfänger folgender Leistungen (genannt: Transferleistungen) sind nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) seit 1. Januar 2005 vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind:
      • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
      • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
      • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
      • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dies für anwendbar erklärt
      • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
      • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
  2. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Personen, die nach § 7 Abs. 3 SGB II bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs einbezogen wurden (Bedarfsgemeinschaft).
  3. Der Ausschluss vom Wohngeld gilt auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der oben genannten Leistungen.
  4. Werden die oben genannten Leistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.
  5. Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt hingegen nicht vor, wenn durch die Agentur für Arbeit Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
  6. Gehören zum Haushalt Familienmitglieder, die keine der oben genannten Leistungen erhalten und auch nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, kann für diese Personen ein anteiliger Wohngeldanspruch bestehen. Die Antragstellung muss durch den Mieter erfolgen, auch wenn er selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist. An ihn wird auch das Wohngeld für diese Familienmitglieder ausgezahlt.
  7. Wird der Antrag auf eine der oben genannten Leistungen abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Wohngeld rückwirkend zu beantragen. Dazu muss der Wohngeldantrag jedoch bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt sein.
Hinweise für Studenten und Auszubildende:
  • Wohngeld kann nicht für Haushalte gewährt werden, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, BAB) dem Grunde nach zustehen, weil durch diese Leistungen u.a. auch die Wohnkosten während der Ausbildung zu decken sind. Das gilt auch, wenn Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, weil der Bedarf durch eigenes Einkommen oder das der Eltern bereits gedeckt ist.
  • Auch für nur vorübergehend vom Familienhaushalt Abwesende (Studium oder Ausbildung) kann kein Wohngeld bewilligt werden.
Hinweise für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende:
  • Allein stehenden Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden, die Mieter von Wohnraum sind, kann für die Dauer des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ebenfalls kein Wohngeld gewährt werden. Diese erhalten Mietbeihilfe nach den Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes.
Hinweise:
 
Erforderliche Unterlagen/Formulare:
Der Wohngeld-Antrag liegt im Einwohnermeldeamt des Verwaltungsverbandes Jägerswald aus.
 
 
Zuständigkeit:
 
Landratsamt Vogtlandkreis
Sozialamt
Soziale Leistungen
Bahnhofstraße 8
08209 Auerbach

 

Einwohnermeldeamt

Frau Jacqueline Vogel
Einwohnermeldamt
Verwaltungsverband 
Jägerswald
08606 Tirpersdorf
Hauptstraße 41
Tel.: 037463/ 22615
  Fax 037463 / 22620

E-Mail: ema@jaegerswald.de
rechtsgültige E-Mail: kontakt@jaegerswald.de


Öffnungszeiten:
Mo.: 9:00 - 11:00 Uhr
Die.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Do.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.: 7:00 - 11:30 Uhr