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Gewerbe An-, Um- und Abmeldung

Gewerbe - An- Ab- und Ummeldung
 
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
 
Gewerbeanzeige:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren:
  • Beginn
  • Veränderungen; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf andere Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden sowie Verlegungen.
  • Beendigung
 anzuzeigen.
 
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder der gesetzlichen Vertreter(-n) (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).
 
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). 
Den Vordruck der Gewerbe-Anmeldung finden Sie hier
                            Gewerbe-Ummeldung finden Sie hier.
                            Gewerbe-Abmeldung finden Sie hier

Bitte beachten Sie die Hinweise!!!

Bei welcher Beh
örde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Gemeindegebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
 
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbean-, um- und abmeldung (Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde verständigt nachfolgende Behörden und Einrichtungen:
 
Finanzamt,
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer,
Eichamt,
Landesdirektion
Registergericht,
Landesverband der Berufsgenossenschaften,
Statistisches Landesamt
Agentur für Arbeit
Landratsamt
Zollverwaltung
 
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demnach nicht mehr erforderlich.
 
Ausländische Mitbürger die ein Gewerbe betreiben möchten
Ausländische Mitbürger, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Ausländer von außerhalb der EU-Länder, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Sperrvermerke "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet!" müssen gestrichen bzw. von der zuständigen Ausländerbehörde um das Gewerbe ergänzt werden.
 
Erforderliche Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des
  • Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
  • bei Anmeldung eines Handwerks die Handwerkskarte
Bei der Gewerbeanmeldung ist ein persönlicher Besuch erforderlich.
 
Gebühren:
 
Anmeldung:                  25,00 €
Ummeldung:                 22,00 €
Abmeldung:                  22,00 €

Gewerbeamt

Frau Jacqueline Vogel
Gewerbeamt
Verwaltungsverband 
Jägerswald
08606 Tirpersdorf
Hauptstraße 41
Tel.: 037463/ 22614
  Fax 037463 / 22620

E-Mail:ema@jaegerswald.de
rechtsgültige E-Mail: kontakt@jaegerswald.de


Öffnungszeiten:
Mo.: 9:00 - 11:00 Uhr
Die.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Do.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.: 7:00 - 11:30 Uhr