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Gaststätten

Der dauerhafte Betreib eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe (vormals Gestattung) betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder/und
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und
  • der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.

Der Anzeige zum Betrieb einer  Gaststätte sind nochfolgende Unterlagen beizulegen:

  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Beantragung eines Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Beantragung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Steuerliche Erfassung

Für den nicht gewerbsmäßigen Alkoholausschank als Verein oder Gesellschaft verwenden Sie das Formular

Für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass verwenden sie das Formular

Erforderliche Unterlagen:

 

für den Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank

Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Hierzu sind der Anzeige in der Regel folgende Unterlagen beizulegen:

  • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei juristischen Personen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
  • Kopie des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung

Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.

 

Gewerbeamt

Frau Jacqueline Vogel
Gewerbeamt
Verwaltungsverband 
Jägerswald
08606 Tirpersdorf
Hauptstraße 41
Tel.: 037463/ 22614
  Fax 037463 / 22620

E-Mail:ema@jaegerswald.de
rechtsgültige E-Mail: kontakt@jaegerswald.de


Öffnungszeiten:
Mo.: 9:00 - 11:00 Uhr
Die.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Do.: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.: 7:00 - 11:30 Uhr