Reisegewerbe-Karte
Ein Reisegewerbe betreiben Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) ohne vorherige Bestellung
- Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen oder
- Waren oder bestimmte Leistungen anbieten oder
- Bestellungen auf Leistungen vertreiben oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller ausüben.
HINWEIS: Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe in der Regel eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
ACHTUNG! Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
TIPP: Nähere Informationen zum Reisegewerbe erhalten Sie auch hier:
- "Gewerberecht: Gewerbeanzeigen – Zulassungen/Erlaubnisse – Ausübung" (Merkblatt der IHK Südwestsachsen)
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Den Antrag finden Sie hier.