vorübergehender Gaststättenbetrieb
Zum 15. Juli 2011 wurde das Gaststättenrecht im Freistaat Sachsen neu geordnet. Mit Einführung des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) ist für den Gaststättenbetrieb keine Erlaubnis mehr erforderlich. Möchten Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen Sie dies jedoch der Stadt- oder Gemeindeverwaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn anzeigen.
Der Formular finden Sie hier.