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Bauleitplanungen der Gemeinde Werda

 

Der Verwaltungsverband Jägerswald macht für die Gemeinde Werda folgendes bekannt:

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

über die Genehmigung und das In-Kraft-Treten des

Bebauungsplanes Wohngebiet „Werda Süd“, Gemeinde Werda

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Werda hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.12.2021 mit Beschluss Nr. 98/2021 den Bebauungsplan Wohngebiet „Werda Süd“, Gemeinde Werda bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung 1:500 und dem Teil B - Text in der Fassung 12/2017, ergänzt 08/2021 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 102/1 vollständig und das Flurstück 641/1 der Gemarkung Werda teilweise (siehe Lageplan).

 

Mit dem Bebauungsplan wird das allgemeine Planungsziel angestrebt, ein Wohngebiet für den individuellen Hausbau planungsrechtlich vorzubereiten.

 

Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 07.04.2022, Az. 621.4260-221-2022/2-BPl Werda_Süd durch das Landratsamt Vogtlandkreis, Bauordnungsamt, Fachbereich Bauplanung, Bahnhofstr. 42-48 in 08523 Plauen erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Wohngebiet „Werda Süd“, Gemeinde Werda in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Wohngebiet „Werda Süd“, Gemeinde Werda mit Begründung sowie die Planzeichnung im Bauamt des Verwaltungsverbandes Jägerswald, Hauptstraße 41, 08606 Tirpersdorf während nachfolgend genannter Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

 

Montag                                   09.00 bis 11.00 Uhr

Dienstag                                 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Mittwoch                                09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag                            09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag                                    07.00 bis 11.30 Uhr

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch auf der Internetseite des Verwaltungsverbandes Jägerswald unter https://www.jaegerswald.de/inhalte/jaegerswald/_inhalt/bauleitplanung/werda/werda eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

 

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

I.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

-        eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-        eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Verwaltungsverband Jägerswald, für die Gemeinde Werda, Hauptstr. 41, 08606 Tirpersdorf, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

II.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

III. Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.    die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tirpersdorf, den 04.05.2022

gez.

Carmen Reiher                                                                     Siegel

Verbandsvorsitzende